Das UrhG zählt folgende Verwertungsrechte auf:

07.04.2018
  • Aufführungs/Vortrags/Vorführrecht
    Das Aufführungsrecht umfasst nicht nur die Live-Aufführung von Werken, sondern auch die öffentliche Wiedergabe von Werken mit Hilfe von Bild- und Schallträgern. Weiters gehört dazu die Benutzung einer Rundfunksendung oder einer öffentlichen "Zurverfügungstellung" eines Werkes zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes sowie die öffentliche Wiedergabe durch Lautsprecherübertragungen u.ä. außerhalb des Veranstaltungsortes. (Das Vortragsrecht bezieht sich auf Sprachwerke, das Vorführrecht auf Werke der bildenden Kunst).
  • Zurverfügungsstellungsrecht
    Darunter versteht man das Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Vereinfacht gesagt, umfasst dieses Recht das interaktive Anbieten von Werken in Netzen, wie z.B. Internet, Mobilfunknetz.
  • SenderechtDas Senderecht umfasst Sendungen "durch Rundfunk oder auf ähnliche Art", wobei die Wahrnehmbarmachung mit Hilfe von Leitungen (Kabelfunk/Drahtfunk) einer Rundfunksendung gleichsteht.
  • Vervielfältigungsrecht
    Das Vervielfältigungsrecht umfasst Vervielfältigungen "gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft".
  • VerbreitungsrechtDas Verbreitungsrecht (Feilhalten oder in Verkehr bringen) bezieht sich auf die Verbreitung von Werkstücken, also von körperlichen Festlegungen von Werken wie z.B. CDs. Unter das Verbreitungsrecht fallen auch das Vermiet- und das Verleihrecht, für die Sonderregelungen gelten.
  • Bearbeitungsrecht
    Wie schon vorher ausgeführt, ist für die Verwertung einer Bearbeitung eines Werkes die vorherige Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werkes notwendig.

Quelle österreichisches Gesetz, AKM Information weitere Informationen auf der Homepage von AKM. 

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